IBRA Verhaltenskodex

Überarbeitet von den Mitgliedern auf Antrag der 43. Hauptversammlung am 22. März 2018 in Athlone.

VORWORT

Die Irish Boat Rental Association (IBRA) ist ein eingetragener Handelsverband und wurde in erster Linie gegründet, um die Interessen von Personen oder Unternehmen zu vertreten, die Kabinenboote zum Mieten auf den irischen Binnengewässern anbieten.

Registrierte Nummer: 9643467Q

IBRA besteht, um die Interessen seiner Mitglieder bei der Bereitstellung hochwertiger Hausbootferien zu fördern.

2. ZIELE

Die Ziele der Vereinigung sind:

2.1 Vertretung der Interessen aller Hausbootvermieter in Irland, die sich als Mitglieder qualifizieren.

2.2 Festlegen und Überwachen von Betriebsstandards.

2.3 Sammeln und präsentieren der koordinierten Ansichten aller Mitglieder in allen Bereichen oder Aktivitäten, in denen der Verband aktiv sein oder werden möchte.

2.4 Angebot eines Schiedsgerichtsdienstes für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Kunden an.

3. MITGLIEDSCHAFT

3.1 Die Mitgliedschaft steht allen Personen oder Firmen offen, die auf den irischen Gewässern wind- oder motorgetriebenen Kabinenboote oder andere Schiffe mit Schlafgelegenheiten, Waschmöglichkeiten und Kocheinrichtungen an Bord zur Miete anbieten und die;

3.1.1 in den letzten zwölf Monaten einen akzeptablen Betriebsablauf nachweisen.

3.1.2 während des gesamten Qualifikationszeitraums von zwölf Monaten mindestens sechs Booten betrieben haben, wobei alle Boote mit einer Frist von 14 Tagen jeden Tag vom 17. März bis 31. Oktober gemietet werden können. Während des zwölfmonatigen Qualifikationszeitraums ist es wichtig, dass die Flotte des Antragstellers auf einem Niveau gehalten und betrieben wird, das für die Mehrheit (ungewichtet) der IBRA-Mitglieder akzeptabel ist.

3.1.3 betreiben nur Kreuzer, die speziell für die Vermietung angeschafft wurden.

3.1.4 allen Standards entsprechen, die in Abschnitt 4 dieses Dokuments dargelegt sind oder von Zeit zu Zeit auf einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung dieser Vereinigung geändert werden.

3.1.5 von Failte Ireland, dem Northern Ireland Tourist Board und auch von IBRA als Mietboot zugelassen wurden.

3.1.6 alle Beitritts- und Mitgliedsbeiträge sowie sonstige von der Vereinigung ordnungsgemäß auferlegten Beiträge oder Abgaben innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zahlen.

3.2 Ausschluß

Jedes Mitglied, das die IBRA-Standards gemäß Abschnitt 4 dieses Dokuments nicht einhält oder in irgendeiner Weise gegen das Wohl von IBRA oder eines seiner Mitglieder handelt, kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, bei der das säumige Mitglied anwesend sein darf, mit einer Abstimmung der „ungewichteten“ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

3.3 Stilllegung

In Ausnahmefällen kann jedes Mitglied, dem nach den Statuten der Ausschluss droht, für einen nicht festgelegten Zeitraum suspendiert werden. In solchen Fällen werden vom suspendierten Mitglied keine vierteljährlichen Beiträge verlangt, das suspendierte Mitglied erhält aber auch keine IBRA-Informationen. Im Falle einer Wiederaufnahme der Mitgliedschaft ist weder eine neue Aufnahmegebühr noch eine Zahlung von Gebühren erforderlich, die während des Zeitraums der Aussetzung nicht gezahlt wurden.

3.4 Austritt

Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus der Vereinigung austreten.

3.5 Inspektionen

IBRA hat das Recht, auf einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung eine Delegation von nicht mehr als drei Mitgliedern zu ermächtigen, die Arbeitsweise eines potenziellen Mitglieds zu überprüfen, bevor ein Beitrittsantrag genehmigt wird. Der einzige Zweck einer solchen Inspektion besteht darin, zu bestätigen, dass der Betrieb, insbesondere die Anlagen an Land, Boote und Beiboote, den zu diesem Zeitpunkt geltenden IBRA-Standards entspricht.

Es besteht kein Recht auf Einsichtnahme in die Konten des Unternehmens. Die Inspektion muss mindestens 10 Tage vorher angekündigt werden.

3.6 Betreiben von Bootsflotten

Wenn ein oder mehrere Boote, unabhängig davon, ob ein Mitglied oder potenziellen Mitglied diese besitzt und / oder vermarktet, für ein anderes Mitglied oder potenzielles Mitglied betrieben werden und solche Boote gewartet werden, sind separate Mitgliedschaften erforderlich. Es ist nicht zulässig, dass zwei oder mehrere unabhängige Unternehmen die IBRA-Mitgliedschaft in Anspruch nehmen, während sie nur eine Teilnahmegebühr und einen Jahresbeitrag bezahlen.

Es ist eine Bedingung der Mitgliedschaft, daß alle Mitglieder

  • entweder gesamtschuldnerisch einen Vertrag unterzeichnen, der Mitarbeiter für alle Tätigkeiten, die sich aus ihrer Beschäftigung bei IBRA oder IBRA ergeben, von allen Handlungen, Rechtsansprüchen oder Kosten jeglicher Art freistellt,
  • oder eine Form der Vereinbarung unterzeichnen, die verpflichtet, an einen solchen Vertrag gebunden zu sein.

4. STANDARDS

4.1 Einrichtungen an Land

4.1.1 Es müssen geeignete Liegeplätze für die Anzahl der Boote in der Mietflotte vorhanden sein. Solche Liegeplätze müssen sich auf Flächen befinden, die dem Bootsvermieter gehören oder von ihm gepachtet werden, und dürfen sich nicht an öffentlichen Anlegestellen, Kais oder Häfen befinden.

4.1.2 Für den ordnungsgemäßen Empfang der Kunden müssen Einrichtungen mit angemessenen Sitzgelegenheiten, Toiletten, Gepäckaufbewahrung, Duschen, Wäscherei, Telefon, WLAN usw. vorhanden sein.

4.1.3 Die Marina-Liegeplätze jedes Vermieters müssen über Einrichtungen zum Betanken mit Treibstoff und Wasser sowie Abpumpen seiner eigenen Boote sowie für diejenigen verfügen, die den Hafen besuchen.

4.1.4 Die Vermieter stellen Liegeplätze für die Übernachtung besuchender Boote anderer IBRA-Mitglieder zur Verfügung, die Vorrang vor privaten Booten oder Booten nicht zugelassener Vermieter haben.

4.1.5 Es müssen ausreichende Müllentsorgungseinrichtungen vorhanden sein.

4.1.6 Für die voraussichtliche Anzahl von Besuchern muss ein Parkplatz vorhanden sein, dessen Zufahrt jederzeit geöffnet ist und der für 53 sitzige Reisebusse geeignet ist.

4.1.7 Jeder Bootsvermieter auf dem Shannon muss über ein Mobiltelefon Kontakt zu seiner eigenen Flotte von Mietbooten halten. Es ist wichtig, dass die Mieter das Verfahren zur Kontaktaufnahme mit ihrer Basis im Notfall kennen.

4.1.8 Für die Größe der Flotte geeignete Konstruktions- und Bootsreparatureinrichtungen müssen vorhanden sein. Angemessene Werkzeuge, Maschinen und Ersatzteile müssen vorhanden sein.

4.1.9 Jeder Vermieter muss Einrichtungen für das Auskranen oder Heben seiner eigenen Flotte am Standort der Marina bereitstellen.

4.1.10 Jeder Vermieter am Shannon muss mindestens einen Einsatzwagen oder eine Werkstatt bereitstellen, wo ein kompetenter Mechaniker zur Verfügung steht, um Pannen zu beheben.

4.1.11 Die Mitgliedsunternehmen müssen bereit sein, bei der Bereitstellung von Sicherheits- und Rettungseinrichtungen zusammenzuarbeiten, wenn dies von Zeit zu Zeit als notwendig erachtet wird.

4.1.12 Mitgliedsunternehmen müssen die vorgeschriebenen Rechtsvorschriften zur Kontrolle der Gewässer, auf denen sie ihre Boote betreiben, einhalten.

4.2 Die Bootsflotte

4.2.1 Alle Hausboote müssen die von den Aufsichtsbehörden aktuell festgelegten Standards erfüllen und nach den derzeit anerkannten Standards guter Bootsbaupraxis gebaut sein. Diese müssen der EU-Richtlinie für Sportboote entsprechen, eine Rumpfidentifikationsnummer (HIN), die in den Rumpf eingegossen ist, und eine CE-Kennzeichnung aufweisen.

4.2.2 Alle Boote müssen mit Dieselmotor oder Hybridantrieb ausgestattet sein und mit Kraftstofftanks ausgestattet sein, die ausreichend groß sind, um eine normale Fahrt von mindestens vier Tagen ohne Nachfüllen zu ermöglichen.

4.2.3 Frischwassertanks müssen so groß sein, dass sie bei normalem Gebrauch drei Tage ohne Nachfüllen verwendet werden können.

4.2.4 Einzelbetten für Erwachsene müssen mindestens 75 cm breit und 2,00 m lang sein.

4.2.5 Doppelkojen für Erwachsene dürfen nicht weniger als 1,20 m breit und nicht weniger als 2,00 m lang sein.

4.2.6 Boote mit bis zu sechs Schlafplätzen müssen mindestens eine Toiletten- und Duschkabine haben.

4.2.7 Boote mit einer Kapazität von sieben und acht Schlafplätzen müssen mindestens zwei Toiletten- / Duschkabinen haben

4.2.8 Alle seit 1991 gebauten Kreuzer müssen über eine Heizung verfügen, die den geltenden Rechtsvorschriften für die Anwendung auf Booten entspricht.

4.2.9 Die Ausstattung der Kombüse muss mindestens einen Herd, einen Kühlschrank und ausreichend Kochutensilien, Besteck und Geschirr enthalten, die der Anzahl der an Bord befindlichen Personen entsprechen.

4.2.10 In allen Kabinen muss elektrisches Licht vorhanden sein.

4.2.11 Es muss ausreichend Stauraum für Kleidung und Proviant vorhanden sein.

4.2.12 Das Boot muss ausreichend belüftet sein.

4.2.13 Alle Toiletten müssen Spültoiletten sein. Alle neuen Boote müssen mit Abwassertanks ausgestattet und für den Abpumpvorgang ausgerüstet sein.

4.2.14 Alle Boote müssen mit einem Heiß- und Kaltwassersystem ausgestattet sein.

4.2.15 Auf allen Booten müssen angemessene und aktuelle Navigationskarten und Anweisungen zur routinemäßigen Wartung des Bootes vorhanden sein. Diese müssen in Fremdsprachen vorliegen, wenn der Vermieter seine Boote im Ausland anbietet. Es müssen Anweisungen dafür an Bord sein, was im Notfall zu tun ist und wie Kontakt mit dem Bootsvermieter aufgenommen werden kann.

4.2.16 Im Notfall oder falls das Boot aufgelaufen ist muss der Kunde den Vermieter informieren, der dann die irische Küstenwache informiert. Südlich von Athlone ist das Valentia Coastguard Radio zuständig, nördlich von Athlone Malin Head Coastguard Radio. Dieses Verfahren soll unnötige Notrufe verhindern und sicherstellen, dass die irische Küstenwache über die genaue Art des Ereignisses informiert wird und angemessene Unterstützung zur Verfügung steht. Die Nichtbeachtung dieses Protokolls kann dazu führen, dass ein kleinerer Vorfall zu einem vollständigen Notfalleinsatz (Mayday) eskaliert.

4.2.17 Alle Boote müssen über eine Sicherheitsausrüstung verfügen, einschließlich mindestens einem Rettungsring, zwei Feuerlöschern (ein Schaumlöscher und ein Trockenpulverlöscher) und einer Schwimmweste oder Schwimmhilfe pro Person. Schwimmwesten oder Schwimmhilfen für Kinder müssen ebenfalls vorhanden sein. Für alle auch auf den Shannon Seen fahrenden Boote muss eine ausreichende Anzahl von Beibooten in geeigneter Größe zur Verfügung stehen.

4.2.18 Kunden müssen über das Marine Safety Act 2005 und das Tragen von Schwimmwesten an Bord und auf das gesetzlich vorgeschrieben Tragen von Schwimmwesten an Deck für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren informiert werden.

4.2.19 Abweichungen von den vorstehenden Unterabschnitten in 4.1 oder 4.2 müssen der Vereinigung angemeldet werden und von den Mitgliedern muss auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlossen werden, ob die Abweichungen akzeptiert werden oder das betroffene Mitglied zur Einhaltung des entsprechenden Standards verpflichtet wird.

5. VERSICHERUNG

5.1 Alle Versicherungen müssen entweder bei einer staatlich zugelassenen Gesellschaft oder bei einer anerkannten Marineversicherungseinrichtung mit einer Mindestdeckung von 2,5 Mio. € abgeschlossen sein

5.2 Alle Mitglieder müssen für alle Mieter eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 2,5 Mio. € abgeschlossen haben.

5.3 Alle Mitglieder müssen über eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 2,5 Mio. € verfügen, über die Besucher der Marina-Standorte und die Boote von Besuchern versichert sind.

5.4 Alle Mitglieder müssen die Zustimmung ihrer Versicherungsgesellschaft haben, um andere Mitglieder von Ansprüchen freizustellen, die direkt gegen sie geltend gemacht werden, falls sie für oder als Vertreter ihrer Gesellschaft handeln.

6. SITZUNGEN

6.1 An den Versammlungen des Verbandes sollen vorzugsweise Eigentümer/innen oder Geschäftsführer/innen der Mitgliedsunternehmen teilnehmen, in jedem Fall jedoch eine Person, die in der Lage ist, die Gesellschaft zu vertreten und auf der Versammlung Entscheidungen zu treffen und/oder diesen zuzustimmen.

6.2 In jedem Kalenderjahr finden mindestens drei allgemeine Versammlungen und eine Jahreshauptversammlung statt. Zusätzliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden oder des Schriftführers oder von mindestens drei Mitgliedern einberufen werden.

6.3 Der Vorsitzende wird auf einer Hauptversammlung gewählt und hat normalerweise eine Amtszeit von zwei Jahren. Es gibt keine Wahlsperre für eine oder mehrere aufeinanderfolgende Amtszeiten. Der Vorsitzende kann jederzeit auf einer ordnungsgemäß einberufenen, außerordentlichen oder jährlichen Hauptversammlung mit der „gewichteten“ Stimme einer Mehrheit von 75% der Mitglieder abberufen werden.

6.4 Jedes Mitglied muss mindestens zwei Wochen im Voraus über eine Versammlung informiert werden. Die Benachrichtigung kann per E-Mail, Telefon oder Brief an die normale Adresse des Mitglieds oder durch einen Tagesordnungspunkt im zuvor verteilten Protokoll der letzten Sitzung erfolgen.

6.5 Das Quorum bei jeder Versammlung des Vereins beträgt 50% der Mitglieder, die alle Beiträge bezahlt haben.